Regressiver Tarifverlauf

Beispiel Kopfsteuer: typisch regressiver Tarifverlauf

Bei einem regressiven Tarifverlauf nimmt die prozentuale Steuer- oder Beitragsbelastung mit zunehmendem Einkommen ab. In der Steuerlehre dient der Verlauf des Durchschnittssteuersatzes als namensgebendes Kriterium.[1] Steuer- und Beitragszahler mit einem höheren Einkommen müssen dadurch einen niedrigeren prozentualen Anteil ihres Einkommens abführen. Im allgemeinen Sprachgebrauch und teilweise in der Rechtsprechung (Schweiz) wird häufig auch der Begriff degressiver Tarifverlauf dafür verwendet.[2][3]

Dieser Tarifverlauf tritt meist in Kombination mit einem zunächst proportionalen Tarif auf, der ab einer bestimmten Grenze (Maximalabgabengrenze, Beitragsbemessungsgrenze) in den regressiven Verlauf wechselt. Beim Überschreiten dieser Maximalabgabengrenze sinkt der durchschnittliche Steuer- oder Beitragssatz mit jedem hinzuverdienten Geldbetrag. Beispielsweise würde bei einem Höchstbetrag von 50.000 Euro ein Beitragszahler mit genau diesem Einkommen Beiträge in Höhe von 7.500 Euro zahlen. Dies entspräche einem Beitragssatz von 15 %. Ein Beitragszahler mit einem Einkommen von 75.000 Euro müsste ebenfalls 7.500 Euro bezahlen, was aber nur 10 % seines Einkommens entspräche. Ein regressiver Tarifverlauf ergibt sich auch bei einer Kopfsteuer, wie das Bild rechts oben zeigt.

  1. vgl. Vorlesung Grundlagen der Steuerlehre, Silke Übelmesser, LMU München, SS 2010, Folie 22, abgerufen am 30. Juli 2015
  2. vgl. Bedeutung nach Duden: „abnehmend, sich stufenweise oder kontinuierlich vermindernd“
  3. BGE 133 I 206, Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 1. Juni 2007, abgerufen am 31. Juli 2015

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